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   FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21   

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FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21 (https://dejure.org/2022,10402)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.02.2022 - 4 V 17/21 (https://dejure.org/2022,10402)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 4 V 17/21 (https://dejure.org/2022,10402)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 10 Abs. 1
    Steuerpflichtigkeit der Mitgliedsbeiträge an ein Fitnesscenter als Entgelte bei pandemiebedingter Schließung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht von Weiterzahlungen von Kunden

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenen Fitnessstudio als steuerpflichtiges Entgelt

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 19.07.2007 - V R 11/05

    Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt - Minderung der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Dazu werde auch auf das BFH-Urteil vom 19.7.2007 (V R 11/05) zu "Überbezahlungen" oder "Doppelbezahlungen" verwiesen.

    Aus diesem Grund könne auch die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 19. Juli 2007 (V R 11/05) nicht Platz greifen.

    Denn soweit die Mitglieder die Beiträge im Lichte der unklaren Rechtslage lediglich in der (irrigen) Annahme entrichtet hätten, sie wären hierzu aufgrund der angebotenen Alternativleistung in Gestalt von Gratismonaten verpflichtet, hätten sie das Entgelt "zur Erlangung" dieser (Ersatz-)Leistung gezahlt (s. zu "Überbezahlungen" BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966).

    Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Antragstellerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung möglicherweise im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv (BFH-Urteil vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966).

    Ein solches Ergebnis steht ferner im Einklang mit der historischen Entwicklung des § 10 UStG: Nachdem noch in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 bestimmt war, dass zum Entgelt nur dasjenige gehört, was der Empfänger der Leistung "vereinbarungsgemäß" aufzuwenden hatte, um die Leistung zu erhalten, wurde durch Art. 6 § 1 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 1973 (vom 26. Juni 1973, BGBl I 1973, 676, 684) diese Fassung durch die nunmehr geltende Anknüpfung an die tatsächliche Leistung ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2007 V R 11/05, BStBl II 2007, 966).

  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

    Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

    Unbeachtlich wäre in diesem Fall auch, ob die Mitglieder diese Ersatzleistung im Zeitpunkt der Fortzahlung tatsächlich zu verwenden beabsichtigten oder nicht (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV- Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.).

    Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.).

    Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn ein "Zuschuss" lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749).

  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 1932/10

    Freiwillig gewährte Trinkgelder an den Betreiber einer inhabergeführten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Und schließlich ist es für die Annahme eines Entgeltes nicht erheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris).

    Im Streitfall erfolgten die Zahlungen dagegen - wie in den o.g. Fällen der freiwilligen Zuzahlungen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris) - im Kontext eines zivilrechtlichen Vertrages.

  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Dementsprechend werden auch Zusatzzahlungen zum Entgelt gerechnet, die mit einer inneren Verknüpfung zur Leistung erbracht werden, aber gleichwohl freiwillig erfolgen und den vertraglich geschuldeten Betrag übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 "Trinkgelder").

    Im Streitfall erfolgten die Zahlungen dagegen - wie in den o.g. Fällen der freiwilligen Zuzahlungen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71, BStBl. II 1972, 405 Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris) - im Kontext eines zivilrechtlichen Vertrages.

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob zwischen der Leistung des Unternehmers und der Bezahlung ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang vorliegt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl II 2019, 635).

    Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, BStBl II 2019, 635).

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen (z.B. Werbe-) Zweck verwirklicht; denn die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Und schließlich ist es für die Annahme eines Entgeltes nicht erheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. März 2011, 4 K 1932/10, juris).

  • BFH, 12.02.2015 - V B 160/14

    Aussetzung der Vollziehung zur Wahrung einheitlicher Rechtsmaßstäbe -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011, I B 157/10, BStBl. II 2012, 590; vom 12. Februar 2015, V B 160/14, BFH/NV 2015, 861).
  • AG Papenburg, 18.12.2020 - 3 C 337/20

    Fitnessstudio: Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge wegen Corona-Lockdown

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Abschließend verweist die Antragstellerin darauf, dass mittlerweile einige Zivilgerichte entschieden hätten, dass die vom Betreiber eines Fitnessstudios geschuldete Leistung aufgrund der behördlich angeordneten Schließung für den betroffenen Zeitraum unmöglich sei, so dass auch der Anspruch auf Zahlung der Beiträge entfalle und dem Mitglied ein Anspruch auf Rückzahlung zustehe (AG Papenburg, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 3 C 337/20; LG Osnabrück, Urteil vom 9. Juli 2021 - 2 S 35/21).
  • AG Hamburg, 11.06.2021 - 9 C 95/21

    Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen im Fitnessstudio während behördlicher

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 14.02.2022 - 4 V 17/21
    Sie seien nicht "erfüllungstauglich", könnten also die vereinbarte Leistung nicht ersetzen (AG Hamburg, Urteil vom 11.6.2021 - 9 C 95/21).
  • LG Osnabrück, 09.07.2021 - 2 S 35/21

    Fitnessstudio muss die während der Corona-bedingten Schließungszeit erhaltenen

  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

  • BFH, 02.11.2015 - VII B 68/15

    Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe

  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

  • FG Schleswig-Holstein, 27.04.2016 - 4 K 27/13

    Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen der Organisation von Reisen

  • BGH, 06.05.1975 - VI ZR 120/74

    Rechtliche Bedeutung des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben im Rahmen von

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • FG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 K 41/22

    Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als

    In dem den Monat Mai betreffenden AdV-Verfahren lehnte das Finanzgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2022 ab und erkannte keine ernstlichen Zweifel daran, dass die weitergezahlten Beiträge als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen seien (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2022, 4 V 17/21, EFG 2022, 111).

    a.) Zur Begründung verweist der Senat zunächst umfassend auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14. Februar 2022 (4 V 17/21, EFG 2022, 111), an denen er auch im Lichte der Klagebegründung und der mittlerweile ergangen BGH-Rechtsprechung weiterhin festhält.

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